Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob allenfalls auch die Delegationsnorm von Art. 48 Bst. b HMG, gemäss welcher der Bundesrat zum Schutz der Gesundheit Bestimmungen über die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Abgabe und Anwendung von Medizinprodukten erlassen kann, eine gesetzliche Grundlage für den Erlass von Art. 17 Abs. 3 MepV bilden könnte. 4.2.2. Das Heilmittelgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen sollen in erster Linie sicherstellen, dass zum Schutze der Gesundheit nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG).