» Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Bestimmung gesetzmässig ist, im öffentlichen Interesse liegt sowie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit entspricht (vgl. U. Häfelin/G. Müller, a.a.O., Rz. 2457). 4.2.1. Wie bereits festgehalten wurde, überträgt Art. 47 Abs. 2 Bst. b HMG dem Bundesrat die Kompetenz, die Abgabe von In-vitro-Diagnostika von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung abhängig zu machen. Art. 17 Abs. 3 MepV hält sich an den Rahmen dieser gesetzlichen Delegation und kann sich damit auf eine genügende formell-gesetzliche Grundlage stützen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob allenfalls auch die Delegationsnorm von Art.