nicht, so dass für diesen Aspekt des Inverkehrbringens die Einführung einer Bewilligungspflicht dem europäischen Recht nicht widerspricht und der Bundesrat somit entsprechende Vorschriften erlassen darf. 4.2. Art. 17 Abs. 3 MepV lautet wie folgt: «Die Abgabe von Medizinprodukten für die In-vitro-Diagnostik zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten des Menschen an das Publikum ist verboten. Das Institut kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit Ausnahmen bewilligen.» Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Bestimmung gesetzmässig ist, im öffentlichen Interesse liegt sowie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit entspricht (vgl. U. Häfelin/G. Müller, a.a.