In der Botschaft wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass die Einführung einer Bewilligungspflicht für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten nur dann mit dem europäischen Recht übereinstimme, wenn dieses selbst für bestimmte Produkte eine Bewilligungspflicht vorsehe oder wenn es sich um Produkte handle, für welche noch keine europäischen Regelungen bestehen (Botschaft HMG S. 77). Sinngemäss wird damit die delegierte Rechtsetzungskompetenz des Bundesrates beschränkt auf den Erlass von Verordnungsbestimmungen, welche mit dem europäischen Recht übereinstimmen. Wie noch im Einzelnen zu zeigen sein wird (E. 5.2 hiernach), regelt das europäische Recht die Abgabe von In-vitro-Diagnostika