8 Willen des Gesetzgebers diese Delegationsnorm dem Bundesrat auch das Recht einräumen soll, das Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung abhängig zu machen. 4.1.3. In der Botschaft wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass die Einführung einer Bewilligungspflicht für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten nur dann mit dem europäischen Recht übereinstimme, wenn dieses selbst für bestimmte Produkte eine Bewilligungspflicht vorsehe oder wenn es sich um Produkte handle, für welche noch keine europäischen Regelungen bestehen (Botschaft HMG S. 77).