2537 ff.). Wie das Institut zu Recht betont, war der Bundesrat bereits unter altem Recht befugt, das Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika unter Bewilligungspflicht zu stellen (Art. 30a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [EpG], SR 818.101, in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung). Von dieser Befugnis hatte er teilweise Gebrauch gemacht und in Art. 11 der Verordnung vom 24. Februar 1993 über die In-vitro-Diagnostika (AS 1993 967) ein Verbot der Abgabe von In-vitro-Diagnostika an die Öffentlichkeit erlassen sowie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ermächtigt, Ausnahmen zu bewilligen.