Es fragt sich allerdings, ob diese Rechtssetzungskompetenz bloss die Einführung einer Pflicht zur Einholung einer Polizeibewilligung umfasst, auf deren Erteilung nach herrschender Lehre bei Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ein Anspruch besteht (vgl. etwa U. Häfelin/G. Müller, a.a.O., Rz. 2534) - oder ob sie den Bundesrat auch ermächtigt, das Inverkehrbringen dieser Medizinprodukte von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung abhängig zu machen, die eine Ausnahmesituation voraussetzt (insbesondere Vermeidung von Härtefällen, vgl. U. Häfelin/G. Müller, a.a.O., Rz. 2537 ff.).