18, in: B. Ehrenzeller/P. Mastronardi/R.J. Schweizer/K.A. Vallender (Hg.), Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich und Lachen 2002). 4.1.2. Mit der Einführung einer Bewilligungspflicht wird eine bestimmte Tätigkeit unter ein «Verbot mit Erlaubnisvorbehalt» gestellt. Die Tätigkeit ist generell untersagt, solange sie nicht einzelfallweise bewilligt wird (vgl. etwa P. Tschannen/U. Zimmerli/R. Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 287; U. Häfelin/G. Müller, a.a.O., Rz. 2527). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ermächtigt damit Art. 47 Abs. 2 Bst.