Aus dem Umstand, dass die In-vitro-Diagnostika im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt werden, ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber diesen Medizinprodukten eine relativ hohe Gefährlichkeit attestiert, die eine Bewilligungspflicht rechtfertigt. Diese Wertung des Gesetzgebers ist für die rechtsanwendenden Behörden - und damit auch für die REKO HM - massgebend (Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101; vgl. Y. Hangartner, Kommentar zu Art. 191 BV, Rz. 18, in: B. Ehrenzeller/P. Mastronardi/R.J. Schweizer/K.A. Vallender (Hg.), Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich und Lachen 2002).