47 Abs. 2 Bst. b HMG). Diese Regelung soll sicherstellen, dass zum Schutze der öffentlichen 7 Gesundheit Produkte, von denen auch bei bestimmungsgemässem Gebrauch eine potentielle Gefahr für die Gesundheit der Anwender oder Dritter ausgeht, einer vorgängigen staatlichen Kontrolle unterworfen werden können (vgl. zur gesundheitspolizeilichen Schutzrichtung Botschaft HMG S. 77). Aus dem Umstand, dass die In-vitro-Diagnostika im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt werden, ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber diesen Medizinprodukten eine relativ hohe Gefährlichkeit attestiert, die eine Bewilligungspflicht rechtfertigt.