48 HMG stützen, da diese Bestimmung einzig den Erlass von Abgabebeschränkungen zum Schutze der Gesundheit erlaube, vom zu beurteilenden Produkt aber keine Gesundheitsgefahren ausgingen. 4.1. Nach dem System des europäischen Rechts, das von der Schweiz weitgehend übernommen worden ist, obliegt die Gewährleistung der Sicherheit von Medizinprodukten den Herstellern bzw. den ersten Inverkehrbringern (vgl. Anhang I, Ziff. 1 und 2 Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. Nr. L 331 S. 1; im Folgenden: Richtlinie 98/79/EG);