Hieran könne auch nichts ändern, dass diese Bestimmung die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen vorsehe, gehe doch ein generelles Verbot mit Ausnahmemöglichkeit weit über die gesetzlich vorgesehene Bewilligungspflicht hinaus. Die fragliche Verordnungsbestimmung könne sich auch nicht auf Art. 48 HMG stützen, da diese Bestimmung einzig den Erlass von Abgabebeschränkungen zum Schutze der Gesundheit erlaube, vom zu beurteilenden Produkt aber keine Gesundheitsgefahren ausgingen.