gesetzeswidrig und damit nicht anwendbar sei. Art. 47 Abs. 2 Bst. b HMG gebe dem Bundesrat einzig die Kompetenz, für das Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika eine Bewilligungspflicht einzuführen. Mit der Statuierung eines generellen Verbotes der Publikumsabgabe von In-vitro-Diagnostika zur Erkennung übertragbarer Krankheiten des Menschen in Art. 17 Abs. 3 MepV habe der Bundesrat seine Rechtsetzungskompetenz überschritten. Hieran könne auch nichts ändern, dass diese Bestimmung die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen vorsehe, gehe doch ein generelles Verbot mit Ausnahmemöglichkeit weit über die gesetzlich vorgesehene Bewilligungspflicht hinaus.