Auch wenn eine direkte Ansteckung von Mensch zu Mensch klinisch nicht ausreichend belegt scheint, ist die Übertragbarkeit nach Auffassung der REKO HM heute nicht mehr zu bezweifeln. Da zudem von den Parteien zu Recht nicht bestritten wird, dass HP Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes verursachen kann, steht fest, dass es sich beim zu beurteilenden Produkt um ein In-vitro-Diagnostikum zur Erkennung übertragbarer Krankheiten des Menschen handelt. 3.2. (Intertemporales Recht) 4. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung könne sich nicht auf eine ausreichende Rechtsgrundlage stützen, da Art. 17 Abs. 3 MepV gesetzeswidrig und damit nicht anwendbar sei.