Der Begriff ist daher von der REKO HM unter Beachtung des Sinn und Zwecks der erwähnten Verordnungsbestimmung zu definieren. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Publikumsabgabe derjenigen In-vitro-Diagnostika verbieten bzw. erschweren wollte, von denen insbesondere wegen der Möglichkeit der Krankheitsverbreitung im Falle unterlassener Behandlung besondere Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen. Derartige Risiken bestehen nicht nur bei Infekten, die unmittelbar von Mensch zu Mensch übertragen werden können (ansteckende Krankheiten), sondern auch bei solchen, die nur mittelbar (z. B. über