Umstritten ist dagegen, ob das Produkt nach den einschlägigen Bestimmungen auch an das Publikum abgegeben und bei diesem beworben werden darf. 3.1. Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab zu prüfen, ob das zu beurteilende Produkt der Erkennung übertragbarer Krankheiten des Menschen im Sinne von Art. 17 Abs. 3 MepV dient. Der Begriff der «übertragbaren Krankheiten des Menschen» wird weder im HMG noch in der MepV definiert. Auch den Gesetzes- und Verordnungsmaterialien kann keine Begriffsbestimmung entnommen werden. Der Begriff ist daher von der REKO HM unter Beachtung des Sinn und Zwecks der erwähnten Verordnungsbestimmung zu definieren.