3. Beim zu beurteilenden Produkt handelt es sich unbestrittenermassen um ein In-vitro-Diagnostikum, das als Medizinprodukt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b HMG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin hat belegt, dass das Produkt den grundlegenden gesetzlichen Anforderungen entspricht und die angepriesene Leistung erbringt (Art. 45 Abs. 2 HMG und Art. 9 Abs. 2 MepV), so dass es grundsätzlich nach den Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung in der Schweiz in Verkehr gebracht werden kann. Umstritten ist dagegen, ob das Produkt nach den einschlägigen Bestimmungen auch an das Publikum abgegeben und bei diesem beworben werden darf.