5 Verfügungen über die Verweigerung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 17 Abs. 3 MepV und die Feststellung von Werbeverboten gemäss Art. 21 Abs. 3 Bst. b MepV werden im Anhang 1 des Reglements nicht erwähnt. Es handelt sich damit bei diesen nicht um «Schriftstücke von grosser Tragweite», die zwingend vom Direktor, dem Leiter des Geschäftsbereiches oder vom Abteilungsleiter unterzeichnet werden müssten. Vielmehr ist ihre Unterzeichnung durch die nach Prozess- und Stellenbeschreibung zuständigen Person rechtsgenüglich, soweit sich nicht ausnahmsweise die vorgesetzte Person die Unterzeichnung vorbehält.