Abweichend von dieser Regelung sieht Art. 3 Abs. 1 des Reglements vor, dass «Schriftstücke von grosser Tragweite», welche im Anhang 1 des Reglements aufgeführt sind, von der vorgesetzten Person zu unterzeichnen sind. Die vorgesetzte Person, insbesondere auch der Leiter einer Abteilung, kann allerdings laut Art. 3 Abs. 2 des Reglements auch festlegen, dass ausnahmsweise weitere Schriftstücke von ihr unterzeichnet werden müssen.