So hat er insbesondere auch die Unterschriftsberechtigungen des Personals im hoheitlichen Bereich festzulegen (Art. 8 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 28. September 2001 für das Schweizerische Heilmittelinstitut [SR 812.216], Organisationsverordnung Swissmedic). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Direktor das Reglement vom 6. Februar 2002 über die Unterschriftsberechtigungen im hoheitlichen Bereich erlassen. Gemäss Art. 2 des Reglements werden Schriftstücke grundsätzlich von der nach Prozess- und Stellenbeschreibung zuständigen Person unterzeichnet. Abweichend von dieser Regelung sieht Art.