O., Rz. 986 f.). 2.2. Als Organ des Instituts ist der Direktor ohne Zweifel befugt, hoheitliche Anordnungen zu unterzeichnen, vertritt er doch das Institut gegen aussen (Art. 71 Abs. 1 Bst. b und Art. 73 Bst. d HMG). Seine Befugnisse kann der Direktor allerdings an Mitarbeiter des Instituts delegieren (Art. 73 Bst. b HMG). So hat er insbesondere auch die Unterschriftsberechtigungen des Personals im hoheitlichen Bereich festzulegen (Art. 8 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 28. September 2001 für das Schweizerische Heilmittelinstitut [SR 812.216], Organisationsverordnung Swissmedic).