In Beschwerdeverfahren ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter einem derart schwerwiegenden Zuständigkeitsoder Formfehler leidet, dass sie als nichtig zu qualifizieren wäre. Solche Fehler können einen Nichtigkeitsgrund setzen, wenn sie offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und schwerwiegend sind (vgl. U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 955 ff.). Weniger gravierende formelle Mängel einer Verfügung führen dagegen nicht zur Nichtigkeit und können unter Umständen im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. U. Häfelin/G. Müller, a.a.O., Rz. 986 f.).