Aus den Erwägungen: 1. (Formelles) 2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die REKO HM habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung rechtsgültig unterzeichnet worden sei. Dies sei fraglich, trage sie doch die Unterschrift des Leiters der Abteilung Medizinprodukte und nicht des Direktors des Instituts. 2.1. In Beschwerdeverfahren ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter einem derart schwerwiegenden Zuständigkeitsoder Formfehler leidet, dass sie als nichtig zu qualifizieren wäre.