b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz [HMG], SR 812.21) stützen könne, so dass diese Verordnungsbestimmung über eine ausreichende gesetzliche Grundlage verfüge. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Publikumsabgabe sei ausgeschlossen, da vom Produkt relativ schwerwiegende Gesundheitsgefahren ausgingen und mit der Publikumsabgabe Nachteile für die öffentliche Gesundheit verbunden seien. F. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels und anlässlich einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. Aus den Erwägungen: 1. (Formelles) 2.