4 Seinen Antrag begründete das Institut im Wesentlichen damit, dass die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts keine Vorschriften über die Publikumsabgabe enthielten, so dass die (unbestrittene) Konformität des zu beurteilenden Produktes einem Verbot der Publikumsabgabe nicht entgegengehalten werden könne. Weiter hielt es fest, dass sich Art. 17 Abs. 3 MepV auf Art. 47 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz [HMG], SR 812.21) stützen könne, so dass diese Verordnungsbestimmung über eine ausreichende gesetzliche Grundlage verfüge.