Im Übrigen dürften bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nur gesundheitspolizeiliche Kriterien berücksichtigt werden, so dass die (an sich vorteilhaften) Auswirkungen der Publikumsabgabe auf die Kosten des Gesundheitswesens unbeachtlich seien. Im Weitern hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei fraglich, ob die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich unterzeichnet sei - was die REKO HM von Amtes wegen abzuklären habe. E. In seiner Vernehmlassung beantragte das Institut, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.