MepV dennoch angewandt werden sollte, so müsse für die Publikumsabgabe eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, da diese im Interesse der öffentlichen Gesundheit liege, gingen doch vom Produkt keine Gesundheitsgefahren aus und erlaube die Publikumsabgabe eine frühzeitige Erkennung von HP-Infekten und deren Behandlung durch die Eradikationstherapie. Im Übrigen dürften bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nur gesundheitspolizeiliche Kriterien berücksichtigt werden, so dass die (an sich vorteilhaften) Auswirkungen der Publikumsabgabe auf die Kosten des Gesundheitswesens unbeachtlich seien.