Zudem sei Art. 17 Abs. 3 der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV, SR 812.213), auf den sich die angefochtene Verfügung stütze, gesetzeswidrig und daher nicht anwendbar. Wenn Art. 17 Abs. 3 MepV dennoch angewandt werden sollte, so müsse für die Publikumsabgabe eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, da diese im Interesse der öffentlichen Gesundheit liege, gingen doch vom Produkt keine Gesundheitsgefahren aus und erlaube die Publikumsabgabe eine frühzeitige Erkennung von HP-Infekten und deren Behandlung durch die Eradikationstherapie.