Sie beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Ausnahmebewilligung für die Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes zu erteilen und es sei ihr die Publikumswerbung hiefür zu gestatten. Zur Begründung ihrer Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das zu beurteilende Produkt sei durch eine anerkannte Konformitätsbewertungsstelle auf ihre Konformität hin überprüft und CE-zertifiziert worden, so dass es in der Schweiz frei in Verkehr gebracht und beworben werden dürfe. Zudem sei Art.