den Test durchführen könnten, obwohl nur bei wenigen mit ernsthaften Folgeerkrankungen zu rechnen sei. Es sei auch zweifelhaft, ob durch die Publikumsabgabe des Tests eine Senkung der Gesundheitskosten erreicht werden könne. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) Beschwerde. Sie beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Ausnahmebewilligung für die Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes zu erteilen und es sei ihr die Publikumswerbung hiefür zu gestatten.