Zur Begründung seiner Verfügung hielt das Institut im Wesentlichen fest, die Abgabe des Medizinproduktes Z. an das Publikum liege nicht im öffentlichen Interesse, da die Durchführung dieses Tests nur bei speziellen Krankheitsbildern indiziert sei, zu einer erhöhten Nachfrage nach der antibiotischen Eradikationstherapie führen könne und damit das Risiko der Entwicklung vermehrter Antibiotikaresistenz in sich trage. Zudem sei die umfassende Interpretation der Testergebnisse für Laien nicht möglich, was angesichts des Umstandes problematisch sei, dass infolge der weiten Indikationsumschreibung in der Gebrauchsanweisung sehr viele Personen