Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 wies das Institut das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes ab und stellte fest, die Publikumswerbung für dieses Produkt sei verboten. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das Institut im Wesentlichen fest, die Abgabe des Medizinproduktes Z. an das Publikum liege nicht im öffentlichen Interesse, da die Durchführung dieses Tests nur bei speziellen Krankheitsbildern indiziert sei, zu einer erhöhten Nachfrage nach der antibiotischen Eradikationstherapie führen könne und damit das Risiko der Entwicklung vermehrter Antibiotikaresistenz in sich trage.