MepV ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4.2). - Das für die Schweiz verbindliche europäische Recht schliesst die Einführung einer (Ausnahme-)Bewilligungspflicht für die Publikumsabgabe von In-Vitro-Diagnostika nicht aus (E. 5). - Bei der Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Publikumsabgabe gemäss Art. 17 Abs. 3 MepV sind im Einzelfall die Vor- und Nachteile der Publikumsabgabe gegeneinander abzuwägen (E. 6).