- Die in Art. 47 Abs. 2 Bst. b HMG enthaltene Rechtsetzungsdelega- tion erlaubt dem Bundesrat, auf Verordnungsebene das Inverkehrbringen gefährlicher Medizinprodukte zu verbieten, sofern die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahmebewilligung geschaffen wird und die Regelung dem für die Schweiz verbindlichen europäischen Recht entspricht (E. 4.1). - Das Verbot mit Bewilligungsvorbehalt der Publikumsabgabe von In-Vitro-Diagnostika zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten des Menschen gemäss Art. 17 Abs. 3 MepV ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4.2).