17 Abs. 3 MepV. Art. 8 Abs. 2 der Organisationsverordnung Swissmedic. - Zur Unterzeichnung von Verfügungen des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institut), die nicht als «Schriftstücke von grosser Tragweite» zu qualifizieren sind, sind dessen Direktor, aber auch die nach interner Prozess- und Stellenbeschreibung zuständigen Personen und deren Vorgesetzte befugt (E. 2). - Als «übertragbare Krankheiten des Menschen» im Sinne von Art. 17 Abs. 3 MepV gelten auch Krankheiten, die nur mittelbar auf den Menschen übertragen werden können (E. 3.1). - Die in Art. 47 Abs. 2 Bst.