{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-133--_2003-04-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005870.pdf?ID=150005870", "Checksum": "7e60e209eb3c6ad71815cd96c62bb34c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.04.2003 JAAC 67.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 02.04.2003 JAAC 67.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 02.04.2003 JAAC 67.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:43", "Checksum": "0d6dd0910d9f046de0709a143d5fa6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.04.2003 JAAC 67.133 \r\n\n 17\nFachwissen erfordern und dem Laien nicht möglich sind. Die Interpretation\nder Testergebnisse erschöpft sich daher nicht im blossen Ablesen des\nErgebnisses.\nDie Abgabe des Produktes an das Publikum führt dazu, dass es durch Personen\nangewandt wird, welche nicht die nötigen Kenntnisse zur Interpretation der\nErgebnisse haben. Zu Recht wird in der Gebrauchsanweisung denn auch\ndarauf hingewiesen, dass bei positiven - in der Regel aber auch bei negativen\nTestergebnissen - ein Arzt aufgesucht werden muss.\nWie bereits festgehalten wurde, besteht bei negativen Testergebnissen das\nRisiko, dass die Patienten leichte Symptome, selbst wenn sie andauern,\nunterschätzen und daher auf einen Arztbesuch verzichten könnten - womit die\nGefahr verbunden ist, dass andere Ursachen der Symptome nicht abgeklärt\nwerden und eine an sich erforderliche Behandlung ausbleibt.\nBei positiven Testergebnissen wird der Arzt aufgesucht werden müssen, da\nder Patient nicht in der Lage ist, die mit einer HP-Infektion verbundenen\nGesundheitsrisiken zu beurteilen und eine geeignete Therapie durchzuführen.\nNach Auffassung der REKO HM ist angesichts der nicht unbedeutenden,\nallerdings aufgrund der Dokumentation nicht ausreichend bestimmbaren\nVersagensrate und der ärztlichen Pflicht, Angaben seiner Patienten zu\nhinterfragen und überprüfen, damit zu rechnen, dass der beigezogene Arzt\neinen zusätzlichen HP-Test durchführen wird - umso mehr, als mit den\nErgebnissen des zu beurteilenden Tests allein die ärztliche Anordnung einer\nantibiotischen Eradikationstherapie nicht ausreichend begründet werden\nkann. Die Abgabe des zu beurteilenden Präparates an das Publikum kann\nauch aus diesem Grunde zur vermehrten Anwendung von Diagnostika führen -\nwas dem Grundsatz des massvollen Gebrauchs von Heilmitteln widerspricht\nund zeigt, dass die Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes letztlich\nkaum einen gesundheitspolizeilichen Nutzen bringt.\n6.2.4. Wie das Institut zu Recht betont, sind (richtige oder falsche) positive\nTestresultate zudem geeignet, die Patienten in einer gesundheitspolizeilich\nverpönten Weise zu beunruhigen.\nObwohl die Gesundheitsgefahren, welche von einer HP-Infektion\nausgehen, sich nach heutiger wissenschaftlicher Erkenntnis keineswegs\nregelmässig verwirklichen und nur relativ selten mit schwerwiegenden\nFolgeerkrankungen zu rechnen ist, suggeriert die Gebrauchsanweisung\ndes zu beurteilenden Produktes, dass bei positiven Testresultaten die\nGesundheit des Patienten akut und in schwerwiegender Weise gefährdet\nsei. So wird ausgeführt, HP löse «im Laufe der Zeit eine chronische\nMagenschleimhautentzündung aus» - ohne dass auf die keineswegs 100%-ige\nInzidenz einer derartigen Entwicklung hingewiesen wird. Zudem wird\nfestgehalten, dass HP in Verbindung mit zusätzlichen Faktoren (darunter\nauch die vom Patienten nicht überprüfbare genetische Veranlagung) weitere\nKrankheiten verursachen könne. Ausdrücklich erwähnt wird, dass «häufige\nFolgen z. B. Magengeschwüre» seien. Auch wenn weiter festgehalten wird,\ndass nicht jede HP-Infektion eine schwere Krankheit auslöse, vermittelt\ndiese Information beim medizinisch nicht geschulten Patienten doch den\nEindruck, eine durch den Test nachgewiesene HP-Infektion sei konkret\ngesundheitsgefährdend.\n\n"}