{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-133--_2003-04-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005870.pdf?ID=150005870", "Checksum": "7e60e209eb3c6ad71815cd96c62bb34c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.04.2003 JAAC 67.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 02.04.2003 JAAC 67.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 02.04.2003 JAAC 67.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:43", "Checksum": "0d6dd0910d9f046de0709a143d5fa6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.04.2003 JAAC 67.133 \r\n\n 14\nVorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung und darf aus Gründen, die\nim öffentlichen Interesse liegen, in verhältnismässiger Weise eingeschränkt\nwerden (vgl. Art. 36 BV).\nWie bereits festgehalten wurde, verbietet die gesetzmässige Regelung von\nArt. 17 Abs. 3 MepV grundsätzlich die Publikumsabgabe des zu beurteilenden\nProduktes. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht\ndes Patienten liegt angesichts der von In-vitro-Diagnostika ausgehenden\nGesundheitsgefahren im öffentlichen Interesse.\nDurch die Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes werden die\nPatienten zwar in die Lage versetzt, ohne Beizug einer Fachperson eine\nallfällige HP-Infektion zu erkennen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist diese\nErkenntnis allerdings von geringer Bedeutung, ist doch die Beurteilung des\nGesundheitszustandes nur aufgrund einer umfassenden ärztlichen Diagnose\nmöglich (vgl. E. 6.2.3 hiernach).\nDie schnellere und direktere Information, welche das Produkt im Rahmen\nder Publikumsabgabe ermöglicht, stellt nach Auffassung der REKO HM\nkeinen wesentlichen Vorteil gegenüber der Abgabe an Fachpersonen dar\nund beeinträchtigt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht in\nunverhältnismässiger Weise.\n6.1.3. Die Parteien vertreten übereinstimmend die Meinung, dass bei der\nBeurteilung der Vorteile einer Publikumsabgabe einzig gesundheitspolizeiliche\nKriterien berücksichtigt werden dürften und daher Kostenfragen unbeachtlich\nseien.\nDieser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten. Das Heilmittelgesetz\nund die gestützt darauf erlassenen Verordnungen dienen einzig dem\nGesundheitsschutz (vgl. Botschaft HMG S. 33; VPB 66.102 E. 4b). Die\nAuswirkung der Publikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes auf die\nKosten des Gesundheitswesens sind daher im vorliegenden Verfahren ohne\nBelang, ist doch nicht belegt, inwiefern der Schutz der öffentlichen Gesundheit\ndurch allfällige Einsparungen verbessert werden könnte. Es erübrigt sich\ndaher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten\nKostensenkungen infolge der Publikumsabgabe des Produktes tatsächlich zu\nerwarten wären - oder ob sogar eine Kostensteigerung eintreten könnte, wie\ndies das Institut befürchtet.\n6.2. Das Institut stellt sich auf den Standpunkt, die Publikumsabgabe des zu\nbeurteilenden Produktes sei mit erheblichen Nachteilen verbunden, da sie zu\nGefahren für die öffentliche Gesundheit führen würde.\nIm Einzelnen macht es geltend,\n- die Indikationen zur Anwendung des Produktes seien zu weit umschrieben und\nkönnten zu einer übermässigen Anwendung verleiten,\n- das Produkt liefere keine ausreichend zuverlässigen Testresultate,\n- die Interpretation der Resultate sei für medizinische Laien nicht möglich,\n- allfällige positive Resultate könnten die Anwender beunruhigen,\n- es bestehe die Gefahr, dass zur Bekämpfung von HP-Infektionen übermässig\nAntibiotika eingesetzt würden, was zu vermehrter Resistenzbildung führen\nkönne.\n\n"}