{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-133--_2003-04-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005870.pdf?ID=150005870", "Checksum": "7e60e209eb3c6ad71815cd96c62bb34c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.133 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.04.2003 JAAC 67.133 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 02.04.2003 JAAC 67.133 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 02.04.2003 JAAC 67.133 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:43", "Checksum": "0d6dd0910d9f046de0709a143d5fa6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 02.04.2003 JAAC 67.133 \r\n\n 13\nauszugehen, dass eine HP-Eradikation nur bei Patienten mit relativ\nschwerwiegenden Magen-Darm-Erkrankungen oder mit familiärer\nVorbelastung mit Magenkarzinom durchgeführt werden sollte. Gegen\neine Eradikation zur Prophylaxe der erwähnten Erkrankungen spricht\nder Umstand, dass in den weitaus meisten Fällen eine HP-Infektion nicht\nzu einer Erkrankung führt, die für eine HP-Eradikation angewandte\nAntibiotikatherapie hingegen mit teilweise schwerwiegenden\nNebenwirkungsrisiken verbunden ist - was im Gutachten von Herrn\nProf. Dr. med. Y. nicht berücksichtigt wird. Der Gutachter weist zudem\nnicht überzeugend nach, weshalb die Eradikationstherapie bei einer\nPublikumsabgabe des zu beurteilenden Produktes erfolgreicher eingesetzt\nwerden könnte als bei der Abgabe des Produktes an Fachleute.\nZu beachten ist weiter, dass eine Eradikationstherapie nur von einem\nArzt angeordnet werden kann, sind doch die dazu geeigneten Antibiotika\nverschreibungspflichtig. In der Gebrauchsanweisung des zu beurteilenden\nProduktes werden die Patienten denn auch zu Recht aufgefordert, bei\neinem positiven Testergebnis einen Arzt aufzusuchen, damit dieser die\nnötigen weiteren Schritte in die Wege leiten kann. Aber auch bei einem\nnegativen Testergebnis soll laut Gebrauchsanweisung ein Arzt konsultiert\nwerden, wenn die Symptome weiterhin anhalten - was regelmässig der Fall\nsein wird, setzt die Anwendung des zu beurteilenden Produktes doch das\nhäufige, chronische Auftreten von Symptomen voraus und wird ein allfälliger\nKrankheitsverlauf durch den Test nicht beeinflusst. Wie das Ergebnis des\nTests auch ausfällt: in der Regel muss ein Arzt aufgesucht werden. Ob dieser\ndann auch tatsächlich eine Eradikationstherapie für angezeigt erachtet und\nverordnet - wie dies die Beschwerdeführerin annimmt -, ist in keiner Weise\nsichergestellt, obliegt doch die Wahl der Therapie allein dem Arzt und darf\nnicht davon ausgegangen werden, dass dieser auf blossen Wunsch eines\nPatienten, ohne Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit, eine\nEradikationstherapie anordnen würde (vgl. dazu die Standesordnung der\nVerbindung der Schweizer Ärzte [FMH] vom 12. Dezember 1996 in der Fassung\nvom 25. April 2002, insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 31 Abs. 1).\nVorteilhaft erscheint daher die möglichst frühzeitige Erkennung einer\nHP-Infektion nur in jenen Fällen, in denen die erwähnten, eine Eradikation\nrechtfertigenden Zustände nicht zu Symptomen führen, welche die Patienten\nohnehin veranlassen, den Arzt aufzusuchen (z. B. anhaltende Schmerzen).\nDa zudem Ulkuserkrankungen und Gastritis in der Regel auch nach ihrem\nAusbruch erfolgreich behandelt werden können und das Risiko eines durch\neine HP-Infektion verursachten Magenkrebses klein ist (ungefähr 1%), ist\ndie frühzeitige Durchführung eines HP-Tests nur in den seltensten Fällen\nvon Vorteil. Im Normalfall ist die Durchführung eines derartigen Tests\ndurch Laien dagegen ohne jeglichen gesundheitspolizeilichen Nutzen, ist\ndie Konsultation eines Arztes bei anhaltenden Symptomen, welche auf eine\nMagen-Darm-Erkrankung hinweisen, ohnehin unabdingbar.\n6.1.2. Zu Recht bestreitet das Institut nicht, dass die Patienten Anspruch\ndarauf haben, sich über ihren Gesundheitszustand zu informieren oder\ninformieren zu lassen (Selbstbestimmungsrecht des Patienten, vgl. etwa\nT. Poledna/B. Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 113\nund 123 ff.). Dieser grundrechtliche Anspruch steht allerdings unter dem\n\n"}