10 Interesse an einer gewissen Kontinuität im Verfahren einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht (vgl. den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, Nr. 6A.53/2001). Dies ist nach Auffassung der REKO Heilmittel nicht der Fall, da die bisherige Vorkontrolle des Instituts - nach dem Wortlaut der Stellungnahme des Instituts vom 15. April 2002 - noch nicht abgeschlossen ist. Eine Diskontinuität, welche im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eintreten könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren zur Zeit nicht zu befürchten.