Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass sie sich entsprechend ihrer beruflichen Fähigkeiten und Pflichten umfassend über Therapiealternativen informieren und nur dann das Arzneimittel N. verschreiben oder abgeben, wenn sich dieses im Einzelfall als geeignet, d. h. zumindest ebenso wirksam und nicht gefährlicher als Alternativpräparate erweist. Aus den bis anhin vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass das beworbene Arzneimittel weniger wirksam oder risikoreicher sein könnte als andere, für die gleichen Indikationen zugelassene Arzneimittel - umstritten ist offenbar nur, ob das Arzneimittel N. wirksamer bzw. innovativer als Alternativpräparate ist.