Es ist nicht zu verkennen, dass Zweck und in der Regel auch Folge von Werbemassnahmen die Beeinflussung des Verhaltens des Zielpublikums ist. Sind die fraglichen Werbeaussagen der Beschwerdeführerin rechtswidrig - was erst im Entscheid in der Hauptsache zu beurteilen sein wird -, so entsteht die Gefahr einer Irreführung des Fachpersonals, die dazu führen kann, dass das Arzneimittel N. anstelle eines für die gleichen Indikationen zugelassenen Präparates verschrieben bzw. abgegeben wird.