Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass offenbar die SGCI, die sich bis zum Inkrafttreten des Heilmittelgesetzes (1. Januar 2002) mit der Kontrolle der Fachwerbung für Arzneimittel befasste, zwar bereits am 21. August 2001 die Werbung der Beschwerdeführerin beanstandet hatte, sich aber erst am 21. Dezember 2001 veranlasst sah, zum Mittel einer Verwarnung zu greifen. Auch verzichtete das Institut darauf, nach Kenntnisnahme von der fraglichen Werbung am 25. Januar 2002 mittels einer vorsorglichen Massnahme ein sofortiges Verbot zu verfügen oder in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. f HMG die Veröffentlichung des Verbotes anzuordnen.