In Art. 2 Bst. b des Entwurfes zur Arzneimittel-Werbeverordnung vom Juni 2001 war vorgesehen, den Begriff der Arzneimittelwerbung so zu definieren, dass darunter jede Beeinflussung des Marktes gefallen wäre. Im erläuternden Bericht zum Verordnungsentwurf wurde festgehalten, dass diese Definition weiter gehe als jene der massgebenden EU-Richtlinie (Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel, Amtsblatt [ABl.] Nr. L 113).