Die Unterstellung der Fachwerbung unter die Vorkontrolle diene dazu, eine weitere Beeinflussung des Fachpersonals zu verhindern und so dessen Anspruch auf rechtskonforme Werbung sowie das Interesse der Patientinnen und Patienten an einer Therapie mit dem optimalen Arzneimittel sicherzustellen. Das Ziel der angefochtenen Verfügung, nämlich die Verhinderung der (weiteren) Verbreitung unzulässiger Werbung, könne nur bei einem sofortigen Vollzug erreicht werden. Hierin liege ein ausreichender Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.