Nur so könne vermieden werden, dass das Fachpublikum in nachhaltiger Weise falsch informiert werde. Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestehe die kaum abwendbare Gefahr, dass die unrechtmässige Beeinflussung der Fachpersonen auch nach einer allfälligen Abweisung der Beschwerde noch längere Zeit nachwirke, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unhaltbar sei. Die Unterstellung der Fachwerbung unter die Vorkontrolle diene dazu, eine weitere Beeinflussung des Fachpersonals zu verhindern und so dessen Anspruch auf rechtskonforme Werbung sowie das Interesse der Patientinnen und Patienten an einer Therapie mit dem optimalen Arzneimittel sicherzustellen.