sei. In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2002 betont das Institut, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei nicht nur bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit möglich. Vielmehr bilde im Bereiche der Fachwerbung allein schon der Verstoss gegen die Vorschriften der Arzneimittel-Werbeverordnung einen ausreichenden Grund für ein Verbot und dessen sofortige Durchsetzung. Nur so könne vermieden werden, dass das Fachpublikum in nachhaltiger Weise falsch informiert werde.