Mangels besonderer Vorschrift in der Heilmittelgesetzgebung kommt Beschwerden an die REKO Heilmittel die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte, Heilmittelgesetz [HMG], SR 812.21). Diese kann allerdings durch die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz entzogen werden, sofern die Verfügung den Adressaten nicht zu einer Geldleistung verpflichtet (Art. 55 Abs. 2 VwVG).