{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-66-102--_2002-04-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005381.pdf?ID=150005381", "Checksum": "8ed4c78cb4b836451dbac3aa58fb07d1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:40", "Checksum": "6ab58835f2f1ad56f031b38212d181a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r\n\n 9\nangesichts der bereits erfolgten Beeinflussung des Fachpublikums nicht derart\nschwer, dass sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Entzug der\naufschiebenden Wirkung aufdrängen würde.\nb. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung sind entgegen der Auffassung des Instituts\nkeineswegs marginal. Zwar trifft es zu, dass durch die angefochtene Verfügung\ndie Werbung für das Arzneimittel N. nicht generell verboten wurde und\ndie Beschwerdeführerin einen Grossteil der verfügten Werbeverbote\nakzeptiert hat. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, die noch zu\nbeurteilenden Werbeaussagen seien ohne Bedeutung. Vielmehr ist durchaus\nnachzuvollziehen, wenn die Beschwerdeführerin insbesondere der Aussage\n«N. heilt mehr Patienten» einen erheblichen «promotionellen» Wert einräumt.\nDie umstrittenen Werbeaussagen, deren Rechtmässigkeit noch zu beurteilen\nsein wird, sind durchaus geeignet, den Entscheid des Fachpublikums bei der\nAuswahl zwischen verschiedenen, gleichermassen geeigneten Präparaten\nzu beeinflussen und damit die Marktchancen der Beschwerdeführerin zu\nerhöhen.\nDer Handel mit Heilmitteln und ihre Bewerbung stehen unter dem Schutz\nder Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101, vgl. BGE 111 Ia 186 f.,\nBGE 99 Ia 373; P. Bratschi/U. Eggenberger Stöckli, a.a.O., S. 5). Sowohl das\nVerbot bestimmter Werbeaussagen als auch die Anordnung der Vorkontrolle\nstellen Eingriffe in dieses Grundrecht dar, welche die Beschwerdeführerin\nnur zu dulden hat, wenn sich die Massnahmen auf eine genügende gesetzliche\nGrundlage stützen können, im öffentlichen Interesse stehen, verhältnismässig\nsind und den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit nicht verletzen (Art. 36\nBV). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren gegeben sind,\nwird im Entscheid über die Hauptsache zu beurteilen sein. Vorliegend\nist einzig von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin ein erhebliches\nInteresse an der Wahrung ihrer grundrechtlich geschützten Ansprüche hat,\ndas grundsätzlich auch während dem Beschwerdeverfahren zu beachten\nist. Gerade die Anordnung der Vorkontrolle stellt einen erheblichen Eingriff\nin die Wirtschaftsfreiheit dar, wird doch der Beschwerdeführerin die freie\nVerfügung über ihre Werbung entzogen. Hieran vermag entgegen den\nAusführungen des Instituts nichts zu ändern, dass die Vorkontrolle den\nbestehenden Verdacht rechtswidriger Werbung zu beheben vermöchte. Das\nVorkontrollverfahren führt zu einer Verzögerung und Beeinflussung der\nWerbung, was keineswegs im Interesse der Beschwerdeführerin liegt.\nc. Die allfälligen gesundheitspolizeilichen und lauterkeitsrechtlichen\nNachteile einer Verzögerung der Durchsetzung der angefochtenen\nVerfügung fallen weniger ins Gewicht als die Nachteile, welche die\nBeschwerdeführerin bei einem sofortigen Vollzug erleiden würde. Die\nAufhebung der aufschiebenden Wirkung durch das Institut erweist sich daher\nals unverhältnismässig.\nd. Zu beachten ist allerdings, dass seit Erlass der angefochtenen\nVerfügung schon mehr als zwei Monate verstrichen sind und in der\nZwischenzeit die Beschwerdeführerin dem Institut bereits geplante Werbung\n(unter Vorbehalt) zur Vorkontrolle unterbreitet hat. Es fragt sich daher, ob das\n\n10\nInteresse an einer gewissen Kontinuität im Verfahren einer Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung entgegensteht (vgl. den unveröffentlichten\nEntscheid des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, Nr. 6A.53/2001).\nDies ist nach Auffassung der REKO Heilmittel nicht der Fall, da die bisherige\nVorkontrolle des Instituts - nach dem Wortlaut der Stellungnahme des Instituts\nvom 15. April 2002 - noch nicht abgeschlossen ist. Eine Diskontinuität, welche\nim Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eintreten könnte,\nist daher im vorliegenden Verfahren zur Zeit nicht zu befürchten. Darüber\nhinaus ist zu betonen, dass die Vorkontrolle ohnehin nur das Verhältnis\nzwischen dem Institut und der Beschwerdeführerin betrifft und für Dritte\nin der Regel nicht erkennbar ist. Selbst wenn die Kontinuität des Verfahrens\nunter der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung leiden sollte, stellte\ndies die Rechtssicherheit nicht in Frage.\n(…)\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.102 - Auszug aus dem Zwischenentscheid vom 17. April 2002 des Präsidenten der\nEidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel i.S. A. AG [HM 02.010]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 381\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}