{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-66-102--_2002-04-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005381.pdf?ID=150005381", "Checksum": "8ed4c78cb4b836451dbac3aa58fb07d1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:40", "Checksum": "6ab58835f2f1ad56f031b38212d181a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r\n\n 8\nGefahrenverwirklichung, also des Schadenseintritts besteht (vgl. etwa H.\nReinhard, Allgemeines Polizeirecht, Bern, Stuttgart und Wien 1993, S. 110; B.\nDrews et al., Gefahrenabwehr - Allgemeines Polizeirecht [Ordnungsrecht] des\nBundes und der Länder, 9. Aufl., Köln u.a. 1986, S. 223 f.).\nDie zu beurteilenden Werbeaussagen der Beschwerdeführerin richten sich nur\nan Fachleute und nicht an das weitere Publikum. Eine direkte Beeinflussung\nder Patientinnen und Patienten und damit deren unmittelbare Gefährdung\nist damit ausgeschlossen. Die Verwirklichung der von der möglichen\nFehlinformation des Fachpersonals ausgehenden Gesundheitsgefahr ist\nim vorliegenden Verfahren relativ unwahrscheinlich. Es ist nicht damit zu\nrechnen, dass sich Fachleute bei der Auswahl eines Präparates einzig auf\ndie Werbeaussagen der Beschwerdeführerin stützen. Vielmehr kann davon\nausgegangen werden, dass sie sich entsprechend ihrer beruflichen Fähigkeiten\nund Pflichten umfassend über Therapiealternativen informieren und nur\ndann das Arzneimittel N. verschreiben oder abgeben, wenn sich dieses im\nEinzelfall als geeignet, d. h. zumindest ebenso wirksam und nicht gefährlicher\nals Alternativpräparate erweist.\nAus den bis anhin vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass das beworbene\nArzneimittel weniger wirksam oder risikoreicher sein könnte als andere,\nfür die gleichen Indikationen zugelassene Arzneimittel - umstritten ist\noffenbar nur, ob das Arzneimittel N. wirksamer bzw. innovativer als\nAlternativpräparate ist. Daher ist prima vista nicht anzunehmen, dass die\nGesundheit der Patientinnen und Patienten durch die Wahl des zugelassenen\nArzneimittels N. schwerer gefährdet werden könnte als durch vergleichbare\nPräparate.\nDas Verbot der Werbeaussagen der Beschwerdeführerin und die Unterstellung\nder Werbung für das Arzneimittel N. unter die Vorkontrolle dient damit\nnur der generellen, durch die gesetzlichen Vorschriften vorgegebenen\nGefahrenabwehr. Eine konkrete Gesundheitsgefahr, die sofort behoben\nwerden müsste, ist aufgrund der noch umstrittenen Werbeaussagen nicht\nauszumachen.\ng. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gründe, welche das\nInstitut zum Entzug der aufschiebenden Wirkung bewogen haben, wenig\nüberzeugend sind.\n5.a. Angesichts des Umstandes, dass die von der zu beurteilenden\nWerbung ausgehenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit nicht konkret\nsind und kaum Dringlichkeit herrscht, sind die öffentlichen Interessen an\nder sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Verfügung als relativ gering\neinzustufen. Das nicht zu bestreitende gesundheitspolizeiliche Interesse des\nFachpublikums und der Patientinnen und Patienten an sachlich richtiger\nWerbung kann ausreichend gewahrt werden, wenn der kommende Entscheid\nder REKO Heilmittel vollzogen wird. Auch die im Rahmen der Güterabwägung\nzu berücksichtigenden Interessen der Konkurrenten an einer rechtsgleichen\nAnwendung der Werbenormen und an einem lauteren Wettbewerb wiegen\n\n"}