{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-66-102--_2002-04-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005381.pdf?ID=150005381", "Checksum": "8ed4c78cb4b836451dbac3aa58fb07d1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:40", "Checksum": "6ab58835f2f1ad56f031b38212d181a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r\n\n 7\ndamit höchstens die Dauer dieser Nachwirkung verringern. Die befürchtete\ngesundheitspolizeiliche Gefahr ist bereits eingetreten und kann durch\neinen sofortigen Vollzug nur geringfügig reduziert werden. Es ist in diesem\nZusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass offenbar die SGCI, die sich bis\nzum Inkrafttreten des Heilmittelgesetzes (1. Januar 2002) mit der Kontrolle\nder Fachwerbung für Arzneimittel befasste, zwar bereits am 21. August 2001\ndie Werbung der Beschwerdeführerin beanstandet hatte, sich aber erst am\n21. Dezember 2001 veranlasst sah, zum Mittel einer Verwarnung zu greifen.\nAuch verzichtete das Institut darauf, nach Kenntnisnahme von der fraglichen\nWerbung am 25. Januar 2002 mittels einer vorsorglichen Massnahme ein\nsofortiges Verbot zu verfügen oder in der angefochtenen Verfügung gestützt\nauf Art. 66 Abs. 2 Bst. f HMG die Veröffentlichung des Verbotes anzuordnen.\nEs trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung die Dauer der Vorkontrolle\nauf ein Jahr ab Eröffnung (und nicht etwa Rechtskraft) festgelegt worden ist,\nwas angesichts des verfügten Entzuges der aufschiebenden Wirkung durchaus\nangebracht war. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die\nVorkontrolle im Falle einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nbei Abweisung der Beschwerde nur noch für kürzeste Zeit durchgesetzt\nwerden könnte. Vielmehr ist zu beachten, dass es dem Institut in diesem\nFall möglich wäre, bei Eintritt der Rechtskraft des Entscheides der REKO\nHeilmittel in einer neuen Verfügung die Dauer der Vorkontrolle angemessen\nzu verlängern, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 2 AWV zu\ndiesem Zeitpunkt (noch) gegeben wären.\nDie sofortige Durchsetzung der Werbeverbote und der Vorkontrolle ist aus\ndiesen Gründen nicht zwingend erforderlich.\nf. Das Institut erachtet die von den fraglichen Werbeaussagen\nausgehenden Gefahren als derart akut und konkret, dass ein sofortiges\nVerbot angezeigt sei. Es macht insbesondere geltend, die Fehlinformation\nder Fachleute könne dazu führen, dass die Patientinnen und Patienten nicht\nmit dem optimalen Arzneimittel versorgt würden - was deren Gesundheit\nbeeinträchtigen könnte.\nEs ist nicht zu verkennen, dass Zweck und in der Regel auch Folge von\nWerbemassnahmen die Beeinflussung des Verhaltens des Zielpublikums ist.\nSind die fraglichen Werbeaussagen der Beschwerdeführerin rechtswidrig\n- was erst im Entscheid in der Hauptsache zu beurteilen sein wird -, so\nentsteht die Gefahr einer Irreführung des Fachpersonals, die dazu führen\nkann, dass das Arzneimittel N. anstelle eines für die gleichen Indikationen\nzugelassenen Präparates verschrieben bzw. abgegeben wird. Dieser\nUmstand vermag eine abstrakte Gesundheitsgefährdung zu begründen,\ndienen doch die Werbevorschriften der Arzneimittel-Werbeverordnung\nbzw. des Heilmittelgesetzes dem Schutz der Öffentlichkeit vor potentiell\ngesundheitsgefährdender Werbung.\nDamit liegt aber noch keineswegs ein ausreichender Grund für den\nEntzug der aufschiebenden Wirkung vor. Vielmehr ist erforderlich,\ndass sich diese Gesundheitsgefährdung konkretisiert, also mit einer\ngewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Gesundheit der\nPatientinnen und Patienten durch die Wahl des Arzneimittels N. geschädigt\nwerden könnte. Eine konkrete Gefahr liegt nur vor, wenn im Einzelfall\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung die begründete Befürchtung der\n\n"}